A. Allgemeine Regelungen
I. Geltungsbereich; Vollständigkeitsvermutung: 1. Diese Geschäftsbedingungen
gelten nur für Verträge mit Unternehmen i.S.d. § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Bachmann Film hätte
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn Bachmann Film in Kenntnis entgegenstehender oder
von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers
die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Bachmann Film und dem Auftraggeber
im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages geschlossen worden sind,
sind schriftlich niedergelegt.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle eventuell
künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
II. Vertragsschluss – Angebotsunterlagen: 1. Für das Wirksamwerden
von Verträgen zwischen Bachmann Film und dem Auftraggeber gelten
die gesetzlichen Bestimmungen. Angebote kann Bachmann Film innerhalb
von 4 Wochen nach Zugang annehmen. Angebote von Bachmann Film sind freibleibend.
2. An Kostenanschlägen, Storyboards, Konzeptionen und anderen Unterlagen
(nachfolgend: Unterlagen) behält sich Bachmann Film das Eigentum
und die urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger ausdrücklicher
und schriftlicher Zustimmung von Bachmann Film zugänglich gemacht
werden und sind, wenn zwischen Bachmann Film und dem Auftraggeber kein
Vertrag zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
Bachmann Film ist berechtigt, Unterlagen des Auftraggebers Dritten zugänglich
zu machen, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist.
III. Preise und Zahlung: 1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die
Preise „ab Werk“. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Reisekosten, insbesondere Übernachtungskosten,
und Materialkosten, insbesondere Kosten für Bänder oder anderes
Trägermaterial, werden gesondert berechnet.
2. Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung netto (ohne Abzug) zu
erfolgen. Skonto wird nicht gewährt.
3. Mit Nichtzahlung nach Fälligkeit kommt der Auftraggeber nach
Mahnung, jedenfalls aber nach Ablauf einer Frist von 30 Kalendertagen
nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Bachmann Film ist in diesen Fall
berechtigt, Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
und für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt pauschal 5,00 € zu
berechnen, wobei dem Auftraggeber unbenommen bleibt, insoweit einen geringeren
Schaden nachzuweisen. Das Recht von Bachmann Film, einen eventuell bestehenden
weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
IV. Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrechte: 1. Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
2. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
V. Lieferung und Gefahrübergang: 1. Bachmann Film ist zur Teillieferung
berechtigt. Liefertermine sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich
bestätigt worden sind.
2. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung und andere von Bachmann
Film nicht zu vertretende Ereignisse, die Bachmann Film die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Bachmann
Film, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wahlweise ist Bachmann Film
in diesen Fällen auch berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Dasselbe Recht
steht in diesem Fall auch dem Auftraggeber zu, wenn sich die Lieferung
unangemessen verzögert. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird Bachmann Film von seinen Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann Bachmann Film sich nur berufen, wenn Bachmann Film
den Auftraggeber bei deren Eintreten unverzüglich benachrichtigt.
3. Absatz 2 gilt für den Fall der fehlenden Selbstbelieferung entsprechend.
4. Verzögert Bachmann Film die Leistung, so kann der Auftraggeber
die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung
von Bachmann Film zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Soweit nicht anders vereinbart, gilt Lieferung „ab Werk“.
Die Gefahr geht entsprechend über bei Selbstabholung durch den Auftraggeber
mit der Übergabe an diesen oder - bei Versand auf Wunsch des Auftraggebers
- mit der Übergabe an den Frachtführer.
VI. Gewährleistung: 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit
der Lieferung unverzüglich zu prüfen.
2. Offene Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang
der Lieferung in Textform anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb
einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist Bachmann Film zunächst nach
seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und
berechtigt.
4. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus Kauf- und
Werkverträgen verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Ablieferung
oder ab dem Datum der Abnahme.
5. Bachmann Film haftet nicht für Art und Güte der vom Auftraggeber
oder von Dritten erbrachten Leistungen oder gelieferten Sachen, soweit
letztere nicht in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten tätig
sind.
6. Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit
der Lieferung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
V. Haftung und Garantie: 1. Im Falle einer Garantie oder der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Bachmann Film nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen haftet Bachmann
Film bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung ist in den Fällen einer schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus
sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
2. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt
Bachmann Film keine verschuldensunabhängige Haftung und keine Garantie.
VI. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen Augsburg.
Bachmann Film ist aber berechtigt, an jedem anderen gesetzlich vorgesehen
Gerichtsstand zu klagen.
B. Besondere Bedingungen für Auftragsproduktionen und Kameraführung
I. Geltungsbereich: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle nach Punkt A.I.1. mit Bachmann Film geschlossenen Verträge, welche die Produktion von Filmwerken oder Laufbildern i.S.d. §§ 88, 95 UrhG zum Gegenstand haben (echte Auftragsproduktionen; kurz: die Produktion). Sie gelten ebenfalls für Kameraführung unter fremder Regie und unter fremden Schnitt (Kameraführung).
II. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Kameraführung: Übernimmt Bachmann Film nur die Kameraführung, ist, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, der Auftraggeber allein verpflichtet, erforderliche Drehgenehmigungen einzuholen sowie das Recht am eigenen Bild gefilmter natürlicher Personen und Leistungs- und urheberrechtlichen Schutzrechte Dritter zu wahren.
III. Rechtsübertragung, Namensnennungsrecht und Drittverträge:
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, überträgt
Bachmann Film dem Auftraggeber die mit der Verwirklichung des Vorhabens
bei Bachmann Film entstandenen, entstehenden, erworbenen oder künftig
noch zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Leistungsschutz-
und sonstige Schutzrechte in folgendem Umfang:
Die Übertragung erfolgt zeitlich begrenzt auf fünf Jahre, örtlich, bezogen
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, und
nicht ausschließlich. Insbesondere ist Bachmann Film berechtigt,
die Produktion zur Eigenwerbung mit oder ohne Nennung des Kunden für
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. Bachmann Film ist weiter
berechtigt, mit der Produktion im eigenen Namen an Film-, Design- und ähnlichen
Wettbewerben oder Festivals teilzunehmen.
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungs- und sonstige Schutzrechte,
die von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden (z.B. GEMA, GVT o.-ä.)
hat der Auftraggeber auf seinen Namen und auf seine Rechnung selbst zu
erwerben, ebenso die entsprechenden Nutzungsrechte an Fremdproduktionen, die von Bachmann Film im Kundenauftrag bearbeitet bzw. verändert werden.
3. Die Übertragung der Rechte gem. Ziffer 1 ist aufschiebend bedingt
mit der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
4. Bachmann Film ist unter seiner Firma „BACHMANN FILM“ im
Titelvor- und/oder nachspann im üblichen Umfang zu nennen.
5. Drittverträge, etwa mit Mitwirkenden, Filmurhebern oder Autoren,
schließt Bachmann Film inhaltlich nach freiem Ermessen; dies gilt
insbesondere für die Vergütung Dritter.
V. Übereignung, Eigentumsvorbehalt:. Soweit nichts anderes vereinbart, übergibt und übereignet Bachmann Film nach Abnahme der Produktion dem Auftraggeber eine Verkörperung des fertigen Filmwerks auf Datenträger (kurz: Werkstück) zur freien Verfügung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und der unter Punkt III. eingeräumten Rechte. Das Eigentum am Aufzeichnungsmaterial, an den sonstigen Unterlagen, an der Dekoration und/oder am Ausstattungsmaterial verbleibt bei Bachmann Film. Bachmann Film trifft keine Verpflichtung zur Aufbewahrung oder zur Vernichtung des Materials. Anderes kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
VI. Haftung des Auftraggebers: 1. In Ergänzung zu Punkt A. VI.
5. gilt, dass Bachmann Film bei Kameraführung nicht haftet für
Schäden am Werk oder Schäden Dritter, die auf Weisungen des
Auftraggebers oder auf mangelnde Vorleistungen des Auftraggebers zurückzuführen
sind. Wird Bachmann Film aufgrund solcher Schäden von Dritten in
Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber Bachmann Film frei und übernimmt
die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung.
C. Besondere Bedingungen für die Vermietung von Geräten
I. Geltungsbereich: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für
alle nach Punkt A.I.1. mit Bachmann Film geschlossene Verträge,
welche die Vermietung von beweglichen Sachen (z.B. Kameras, Film- Videoequipment
oder Zubehör) zum Gegenstand haben (kurz: Mietsachen).
II. Preise und Zahlung: 1. Ergänzend zu Punkt III. Ziffer 1. hat
der Auftraggeber die Kosten der Rückgabe der Mietsachen an Bachmann
Film, bei Versand insbesondere die Verpackungs- und Transportkosten
zu übernehmen.
2. Ergänzend zu Punkt III.2. ist der vertraglich vereinbarte Mietzins
auf Verlangen von Bachmann Film vor Übergabe der Mietsachen zu
zahlen.
3. Der vereinbarte Mietzins ist unabhängig von der tatsächlichen
Ingebrauchnahme für die Dauer des vereinbarten Mietzeitraums zu
zahlen; Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
4. Werden die Mietsachen verspätet zurückgegeben, schuldet
der Auftraggeber für die betreffende Zeit den aktuellen Listenpreis
als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit ein
geringerer Preis vereinbart ist. Weitergehende Ansprüche von Bachmann
Film, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
III. Mietzeitraum: Der Mietzeitraum wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Er beginnt bei Selbstabholung durch den Auftraggeber mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietsachen bei Bachmann Film oder bei Versand mit der vereinbarten Übergabe der Mietsachen an den Frachtführer. Der Mietzeitraum endet mit Rückgabe der Mietsachen an Bachmann Film durch den Auftraggeber oder – bei Versand – durch den Frachtführer, soweit die Mietsachen nicht bereits vor Ende der vertraglich vereinbarten Mietdauer zurückgegeben werden; in diesen Fall endet der Mietzeitraum mit Ablauf des letzten Tages der vereinbarten Mietdauer.
IV. Einsatzort: Soweit nicht anders vereinbart, dürfen die Mietsachen nur am vertraglich vereinbarten Ort genutzt werden; die Mietsachen dürfen insbesondere nicht aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
V. Gebrauch und Wartung: 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietsachen
nur zum vertraglich vereinbarten Gebrauch zu nutzen. Er hat die Mietsachen
pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was Schäden an
den Mietsachen herbeiführen kann; der Auftraggeber hat insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Geräte störungsfrei mit elektrischer
Energie versorgt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür
zu sorgen, dass die Mietsachen nur von geschultem Personal und im Rahmen
der Betriebsanleitungen und Gebrauchsempfehlungen des jeweiligen Herstellers
bedient werden; dies gilt auch dann, wenn Betriebsanleitungen und Gebrauchsempfehlungen
von Bachmann Film nicht übergeben worden sind.
2. Die Verkehrssicherungspflichten vor Ort während Auf- und Abbau
der Mietsachen sowie während des Einsatzes übernimmt der Auftraggeber;
er ist insbesondere verpflichtet, alle gesetzlichen, eventuell mit Dritten
vertraglich vereinbarten und sich aus den Betriebsanleitungen der Mietsachen
ergebenden Sicherheitsrichtlinien zu beachten.
3. Der Auftraggeber ist während der Mietzeit verpflichtet, auf seine
Kosten die nach den Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Herstellers
anfallenden Arbeiten fachgerecht vorzunehmen zu lassen.
VI. Gewährleistung: Ergänzend zu Punkt A. VI. gilt, dass der
Auftraggeber gegenüber dem Mietzins nicht aufrechnen und auch kein
Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
VI. Hinweispflichten und Besichtigungsrecht: 1. Bei wechselnden Standorten
ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich auf Verlangen Auskunft über
den jeweils aktuellen Standort der Mietgeräte zu erteilen. Er ist
weiter verpflichtet, frühestmöglich unaufgefordert auf besondere
Einsatzbedingungen hinzuweisen, wie z.B. Einsätze in Kriegs-, Krisen-,
Unruhe- und Katastrophengebieten, Demonstrationen, Aufnahmen aus Land-,
Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen, Verwendung unter Tage, außergewöhnliche
Klimaverhältnisse, radioaktive Umgebung, Aufnahmen von Stunts und
pyrotechnischen Effekten sowie alle sonstigen risikoreichen Umstände.
Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, Bachmann Film ungehend zu informieren,
sollten die Mietsachen gepfändet oder anderweitig von Dritten in
Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber ist letztlich spätestens
bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, Bachmann Film auf
evtl. Schäden an den Mietsachen unaufgefordert aufmerksam zu machen.
Dies gilt auch dann, wenn er Schäden nur für möglich hält
(z.B. nach Wasserkontakt, Anstoß, außergewöhnlicher
oder gefahrenträchtiger Einsatz).
2. Bachmann Film ist berechtigt, die Mietsachen auch während der
Mietzeit zu besichtigen. Bachmann Film wird dies dem Auftraggeber zuvor
anzeigen und Besichtigungen zur Unzeit unterlassen.
VII. Haftung des Auftraggebers: Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
VIII. Kündigung: Soweit ein befristetes Mietverhältnis vereinbart
wurde ist die ordentliche Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen.
Das beiderseitige Recht auf außerordentliche Kündigung wird
davon nicht berührt.